FAQ
Die FAQ bieten nur eine erste grobe Orientierung und stellen keine einklagbare Rechtsgrundlage dar, es gilt in jedem Falle der Wortlaut der PO. Alle Entscheidungen werden ausschließlich vom Promotionsausschuss (PA) zum konkreten Einzelfall nach Einreichung eines vollständigen Antrags auf Annahme als Doktorandin oder Eröffnung des Promotionsverfahrens bearbeitet.
Ein Antrag auf Annahme per E-Mail ist nicht ausreichend. Antrag, Lebenslauf und alle dazugehörigen Erklärungen sind im Original und handschriftlich unterschrieben einzureichen. Ebenso sind die Studiennachweise einzureichen. Es wird empfohlen, diese in beglaubigter Form einzureichen, in dieser müssen sie allerspätestens zur Eröffnung des Promotionsverfahrens vorliegen. => § 4 (5)
Dies ist möglich, wenn entsprechend beglaubigte Unterlagen, d.h. in der Regel beglaubigte Kopien der Zeugnisse und beglaubigte Kopien autorisierter Übersetzungen zu im Ausland erworbenen Abschlüssen vorliegen und diese nach den Äquivalenzabkommen anerkannt werden. => § 4 (6)
Der Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule kann auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach zugelassen werden. => § 4 (3) => § 5 (1)
Wenn Ihr Thema spezifische Sprachkenntnisse erfordert, müssen Sie einen Nachweis über den Erwerb dieser spezifischen Sprachkenntnisse beifügen.
Wenn Sie Deutsch nicht als Native Speaker sprechen, müssen Sie einen Nachweis über gesicherte Kenntnisse der deutschen Sprache beifügen (mindestens B2 nach Europäischem Referenzrahmen). => § 6 (4) => § 6 (5)
Die Dissertationsschrift wird in der Regel in deutscher Sprache abgefasst; über Ausnahmen entscheidet der PA. Dafür ist ein begründeter Antrag erforderlich, der vor der Verfassung der Dissertationsschrift eingereicht werden sollte. => § 10 (2)
Die Anträge müssen 10 Tage vor dem nächsten PA vollständig im Dekanat vorliegen. Unvollständige Anträge werden nicht auf die Tagesordnung genommen.
Die Dissertationsschrift kann als kumulative Dissertationsschrift verfasst werden. => § 10 (3)
Nein, im Exposé reicht eine wissenschaftliche Vorhabenbeschreibung, es kann auch später noch zwischen beiden Formaten ohne neuen Antrag an den PA umentschieden werden.
Es sollten mindestens drei Publikationen aufgenommen werden, zwei davon sollten in Ihrer Erstautorenschaft erstellt worden sein.
Drei der eingereichten Beiträge sollten in peer reviewten Zeitschriften/Sammelwerken erschienen bzw. zum Druck angenommen sein. => § 10 (3)
Insgesamt sollte der Umfang Ihrer Anteile an den Publikationen ausreichend belegt sowie die Bedeutsamkeit Ihrer Anteile dergestalt sein, dass mit diesen Ihre selbstständige wissenschaftliche Leistung erkennbar wird, mit der Sie belegen können, zur Weiterentwicklung des Wissenschaftsgebietes, seiner Theorien und Methoden beigetragen zu haben. => § 2 => § 10 (1)
Ja, die Betreuerin darf zusammen mit Ihnen mit publizieren, weitere Gutachterinnen aber definitiv nicht. => § 9 (1) 1
Hierfür können Sie sich am CRediT author statement orientieren (siehe Links und Hinweise zur kumulativen Dissertation). Es ist empfehlenswert, die jeweiligen Anteile bereits bei der Verfassung der Beiträge mit den Koautorinnen abzusprechen und mit Unterschriften festzuhalten.
Folgende Punkte wurden u.a. im PA in der Sitzung am Promotionsausschusses am 21.02.2001 festgelegt:
- Schriftgröße 12 Pt.
- 1 1/2 -zeilig
- Zitationen in Deutsch
- Fußnoten auf der jeweiligen Seite.
Es gibt keine Vorschrift, dass das Papier einseitig zu bedrucken ist. Besprechen Sie mit Ihrem Betreuer, welche Version angemessen ist. => PA 2001, Druck ist ein-oder zweiseitig möglich
Nein müssen Sie nicht, Sie können das aber tun. Über die Bestellung der Gutachter und die Besetzung der Promotionskommission entscheidet ausschließlich der PA. Er ist nicht an Ihre Vorschläge gebunden. => § 7 (1) 7
Mitglieder des PA sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Anfragen richten Sie bitte an die Vorsitzende des PA. => § 3 (2) 5.
Ja, beide sind für die Annahme als Doktorandin bzw. bei Eröffnung des Promotionsverfahrens handschriftlich unterschrieben vorzulegen. => § 4 (5) 4. => § 7 (1) 1
Eine Dissertationsschrift ist in erster Linie ein Prüfungstext. Es wird empfohlen, die Danksagung erst nach bestandener Prüfung in die gedruckten oder online veröffentlichten Exemplare aufzunehmen.
Ein Thesenpapier fasst nach einer knappen Einleitung zentrale Kernaussagen, Befunde und Forschungspositionen, die sich aus der Dissertationsschrift ergeben, in 3 bis 4 Thesen zusammen. Diese sind aus dem Material der Arbeit generiert und mit Befunden und Quellen belegt.
Eine der Thesen sollte über die eigene Arbeit hinausweisen und Transferaspekte und weitere Forschungsschwerpunkte fokussieren.
Ein Thesenpapier ist keine Zusammenfassung der Arbeit und keine Zusammenstellung der Fragestellungen, Hypothesen und Ergebnisse. => § 7 (1) 4
Mit der gegenwärtigen PO ist nach Auskunft des Justitiariats eine digitale Durchführung aus prüfungs- und datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig, d.h. es gibt keinen Anspruch auf eine digitale Durchführung seitens des Promovenden und auch die Fakultät darf dies nicht verfügen.
Wenn die Korrektorin ausschließlich nach § 7 (2) 2. tätig ist, d.h. bei der Herstellung des Manuskripts unterstützt, ist das erlaubt. Wenn die Korrektorin für unmittelbare oder mittelbare geldwerte Leistungen Inhalte lektoriert und sprachlich bearbeitet, z.B. Formulierungsvorschläge vorlegt, Änderungen an der Gliederung vorschlägt oder in anderer Form an den Inhalten arbeiten, ist dies nach § 7 (2) 3 ausdrücklich nicht gestattet.
Ihr Antrag auf Annahme als Doktorand sollte erkennen lassen, dass Ihr Vorhaben fachüblichen forschungsethischen Prinzipien entspricht. Unter bestimmten Bedingungen ist eine Begutachtung durch die Ethik-Kommission daher bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung sinnvoll. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie mit Minderjährigen oder anderen besonders schützenswerten Personengruppen arbeiten, oder wenn Sie Erhebungsmethoden planen, die körperliche, emotionale oder psychische Beeinträchtigungen nach sich ziehen können. Wenn Sie personenbezogene Daten erheben (insbesondere bei Videodaten, über Onlineplattformen erhobenen Daten, oder bei medizinischen und anderen besonders sensiblen Daten) ist eine datenschutzrechtliche Prüfung empfehlenswert. Auch diese ist Teil eines Ethikantrags. Vor einer Antragstellung beim Ethikbeirat ist eine gründliche Auseinandersetzung mit forschungsethischen und datenschutzrechtlichen Standards empfehlenswert. Ressourcen finden sich u.a. auf der Seite des Ethikbeirats. Der Ethikantrag sollte in Abstimmung mit der Erstbetreuerin / dem Erstbetreuer der Arbeit erfolgen.
Peer Review bedeutet in der Regel, dass Beiträge in der kumulativen Dissertation aufgenommen werden, die bei (inter-)nationalen Fachzeitschriften der Fachcommunity nach einem doubleblind Peerreview angenommen/veröffentlicht sind. Nur im Einzelfall ist von Fachrichtungen auszugehen, bei denen solche fachspezifischen Zeitschriften oder entsprechende Peer Reviews nicht verfügbar sind.
Ja, es ist ein neuer Antrag und damit eine erneute Stellungnahme des Betreuers notwendig, wenn sich das Thema ändert.
Es kann kein "Beispielthesenpapier" geben, weil die Thesen bewertungsrelevant sind und deshalb nicht vom PA veröffentlicht werden dürfen.
Für die Wahrung der Urheber- und sonstigen Rechte bei den Pflichtexemplaren sind die Doktoranden selbst zuständig. Sie sollten vorab prüfen, dass sie für alle bereits veröffentlichten Texte das Recht, diese in den Pflichtexemplaren zu veröffentlichen, innehaben. Bei open-acces-Publikationen ist dies in der Regel unkritisch. Bei den anderen Publikationen sind die Regelungen aus den Verlagsverträgen zu beachten. In der Regel behalten Autoren das Urheberrecht und vergeben ein einfaches Nutzungsrecht an die Verlage. Damit bleibt das Recht bei den Autoren, ihr Werk wissenschaftlich (aber nicht kommerziell) weiter zu nutzen. Die Rechte sollten vorab direkt mit den Verlag geklärt werden.